Mittwoch, 24. April 2024

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Zahlungserinnerung
Letzter Eintrag 25 Aug 2004 01:38 von Bianca. 19 Antworten.
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BiancaBenutzer ist Offline
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03 Aug 2004 02:06
    Hallo,

    ich würde gerne nach 10 Tagen eine Zahlungserinnerung schicken, und erst nach weiteren 10 Tagen eine 1. Mahnung.
    Wenn ich eine Mail als Zahlungserinnerung unter 1. Mahnung versende, kommt bei der nächsten Warnung natürlich gleich 2. Mahnung.
    Versende ich dann wiederum die 1. Mahnung bleibt die Warnung natürlich bestehen! Also muss ich von Hand prüfen, ob ich die Mahnung schon verschickt habe, oder es überhaupt notwendig ist.

    Über eine zusätzliche Mahnstufe = Zahlungerinnerung würde ich mich freuen!
    Bianca :-)
    mercyBenutzer ist Offline
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    03 Aug 2004 02:30
    Hallo,

    wo liegt das Problem?
    Die 1. Mahnung heisst bei mir auch Zahlungserinnerung. Ändere doch einfach den Mailtext entsprechend um.
    Die 2. Mahnung würde ich dann allerdings auch ruhig 2. Mahnung nennen, denn egal wie Du es nennst: Die Zahlungserinnerung ist die erste Mahnung.

    In den seltestens Fällen nennen Firmen die 1. Mahnung wirklich so. Am Anfang schreibt man noch freundlich eine Erinnerung, gewertet wird diese allerdings immer als 1.Mahnung.
    Moin & Gruß Heinz-G.


    Humor und Geduld sind die Kamele, mit denen ich durch jede Wüste komme


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    BiancaBenutzer ist Offline
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    03 Aug 2004 02:35
    Hallo,

    wir handhaben es leider etwas anders. Die Zahlungserinnerung ist wirklich nur eine nette Aufforderung.
    Rein rechtlich gesehen, muss ich eine 1. Mahnung schreiben in der ich auch schon auf die Mahngebühren der nächsten Mahnung, und alle weiteren rechtlichen Schritte, hinweisen.
    Das allerdings möchte ich ja nicht schon in der Zahlungserinnerung tun.
    Bianca :-)
    mercyBenutzer ist Offline
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    03 Aug 2004 03:10
    Original von Bianca
    Rein rechtlich gesehen, muss ich eine 1. Mahnung schreiben in der ich auch schon auf die Mahngebühren der nächsten Mahnung, und alle weiteren rechtlichen Schritte, hinweisen.


    Interessanter Aspekt. Weiss jemand, wo es dazu etwas schriftliches gibt, damit man das Thema vertiefen kann?
    Moin & Gruß Heinz-G.


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    LudgerBenutzer ist Offline
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    03 Aug 2004 08:53
    Hallo,
    also meinem (sehr bescheidenen, Anm. der Redaktion) juristischen Verständnis nach hat Bianca da zum Teil recht.

    Die Mahung ist juristisch unter gewissen Umständen notwendig, um den Leistenden (hier also unseren tollen Kunden) in Verzug zu setzen. Ohne Verzug keine Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. Setzt man den Kunden nicht in Verzug, entfällt auch die juristische Bedeutung.

    Wie es mit Mahngebühren aussieht, dat weiss ik alladings jetzt net.

    Gruß
    Ludger
    ba-basBenutzer ist Offline
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    04 Aug 2004 06:38
    Deshalb:
    Mail1 = Zahlungserinnerung
    Mail2= 2te Mahnung mit Andohung und Fristsetzung
    und danach Brief (Einschreiben)1 - mit Mahngebühr

    Dann stimmt wieder alles und die Mahnung kommt auch in keinen Spamfilter....
    MFG - der Ba-Bas
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    BiancaBenutzer ist Offline
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    04 Aug 2004 07:13
    so geht es leider nicht, da die 2. Mahnung schon mit Kosten verbunden ist!
    Bianca :-)
    LudgerBenutzer ist Offline
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    04 Aug 2004 07:28
    Hallo,
    im Moment sehe ich dann nur eine halb-automatische Lösung. Wenn der Kunde x-Tage überfällig ist schreibst du ihm einfach über Adressen eine Mail, fügst deinen "Zahlungserinnerung"-Text als Textbaustein ein und dann wech damit.
    Die erste Mahung bleibt dann erste Mahnung und alles geht seinen Gang.

    Gruß
    Ludger
    baer222Benutzer ist Offline
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    04 Aug 2004 11:14
    hi

    Wobei es immer noch fraglich ist, ob man auch tatsächlich die gewonnenen Auktionen vollstrecken kann (Mahnbescheid und so), da noch keine Leistung (Warenlieferung) erfolgt ist. geht das überhaupt?
    Nach 14 Tagen kein Widerspruch erfolgt ist.
    Kennt sich jemand aus? Hab hier für 400 EUR unbezahlte Forderungen.

    Grüße
    baer222
    LudgerBenutzer ist Offline
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    05 Aug 2004 06:13
    Hallo,
    eigentlich sollte man das den Juristen überlassen, aber davon tummeln sich so wenig in solchen Foren. Also starte ich mal einen Versuch.

    Wenn der Kunde nicht zahlt, also seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt, gerät er in Verzug. Meiner Ansicht nach auch trotz der noch nicht gelieferten Ware, denn der Vertrag sieht ja eine Verpflichtung zur Warenlieferung erst nach Bezahlung vor. Also ist der Verkäufer noch nicht in Verzug, kann also noch warten.

    Und dann: Wenn der Schuldner nicht zahlt hat man Anspruch auf Schadensersatz, womit dann darzulegen wäre, wie gross eigentlich der Schaden ist. Wahlweise kann man sich auch die Aufwendungen rund um den Vertrag erstatten lassen - auch nicht so viel, oder? Zusätzlich kann man vom Vertrag zurücktreten.

    Also: Schnell vergessen, dass man das Geld einklagen kann - wie gesagt, meiner Ansicht nach. Dann überlegen, wie gross eigentlich der Schaden ist (Differenz aus den eigenen Vermögensverhältnissen mit und ohne Vertrag) und dann neu entscheiden.

    Ach, noch eines: Ich hab mal noch nen bischen gelesen: Eine Mahnung ist eine formlose dringenden Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Die Mahung muss weger eine Fristsetzung noch die Androhung bestimmter Folgen enhalten. D.h. es käme jetzt auf die Formulierung an ("dringend") - und bei solchen Auslegungen weiss man bei Juristen nie.

    So, und nun sind die Juristen aufgefordert, mich - aber bitte allgemeinverständlich - zu korrigieren, ergänzen oder sonst was.

    Ludger
    ba-basBenutzer ist Offline
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    05 Aug 2004 06:38
    @baer222
    Das Widerrufsrecht beginnt erst NACH Erhalt der Ware - deshalb kann auch rein rechtlich gesehen niemand einen Vertrag widerrufen, wenn er/sie/es die Leistung noch nicht bekommen hat.
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    05 Aug 2004 06:47
    Hallo ba-bas,
    bist du dir da sicher? Wenn ich liefern MÜSSTE (was ich bei Ebay-Auktionen idR nicht muss, bevor ich Geld habe) aber nicht liefere, kann der Kunde meiner Ansicht nach zurücktreten, wenn er mich vorher angemahnt und damit in Verzug gesetzt hat. Muss er doch auch können, sonst ist er dauerhaft an den Vertrag gebunden und das kann es ja nun nicht sein.
    Und ich kann zurücktreten, wenn der Kunde in Verzug ist. D.h. hier wenn er nicht zahlt.
    Oder?
    Ludger
    ba-basBenutzer ist Offline
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    05 Aug 2004 07:09
    Es ging dabei nur um den Widerruf - nicht ums zurücktreten.
    Zurücktreten kann man ja aus allerhand Gründen - Verkäufer und Käufer haben ja in div. Fällen die Möglichkeit.

    SO hast Du mit Deiner These wohl auch Recht - Wobei der Kunde in dem Fall auch Recht auch Schadensersatz haben könnte...
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    05 Aug 2004 07:43
    Wobei der Kunde in dem Fall auch Recht auch Schadensersatz haben könnte...


    wenn wir nicht liefern ... klar
    BiancaBenutzer ist Offline
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    05 Aug 2004 09:06
    Also es ist so:

    1. Der Kunde kann erst nach Erhalt der Ware sein Widerspruchsrecht lt. Fernabsatzgesetz in Anspruch nehmen. Wenn der Warenwert unter 40 Euro liegt, kommt er allerdings für die Versandkosten auf. Das heißt, wenn er den Artikel zurück schickt, dann auf seine Kosten und er bekommt den reinen Warenwert zurückertattet.

    2. Der Kunde ist an seinen Kauf rechtlich gebunden. Ein Kaufrücktritt vor Erhalt der Ware, ist eine freiwillige Sache des Verkäufers. Es steht ihm auch frei Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen (z.B Ebaygebühren)

    3. Mahnungen: Der sicherste Weg ist, wenn die Mahnung folgende Punkte beeinhaltet:

    - Vollständige Adressen des Käufers und Verkäufers
    - Kauf- oder Rechnungsdatum
    - Rechnunsnummer
    - gekaufter Artikel
    - Gesamtkosten
    - Zahlungsziel ( i.d.R 7-10 Tage) / es zählt Zahlungseingang
    - Hinweis auf weitere Mahnungen und dadurch enstehende Kosten (Mahngebühren)

    Mahnungen per Email sind rechtswirksam, lediglich die 3. Mahnung sollte man per Einschreiben senden.
    Ausreden, wir PC kaputt / Spamfilter oder ähnliches sind uninteressant und Pech des Käufers.

    Nach der 3. Mahnung habt Ihr meines Wissens bis zu 1 Jahr Zeit die Forderungen einzuklagen.

    4. Der Käufer kann mich nicht in Lieferverzug setzten, solange er im Zahlungsverzug ist. Das heißt: wenn er noch nicht bezahlt hat, muss ich nicht liefern.
    Bianca :-)
    BiancaBenutzer ist Offline
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    05 Aug 2004 09:10
    ...noch was!

    Am besten alle Emails usw. speichern!!!!!!
    Bianca :-)
    DauJonetzBenutzer ist Offline
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    05 Aug 2004 09:52
    Das meiste Geld in meinem Leben habe ich für Frauen, Alkohol und schnelle Autos ausgegeben. Den Rest habe ich einfach verpraßt.
    ba-basBenutzer ist Offline
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    05 Aug 2004 11:50
    @bianca - schön zusammengefasst.
    die 40 Euro Klausel muss wenn sie Anwendung finden soll aber auch im Widerrufspassus drinstehen.
    Und die ebay Gebühren bzw. Mahngebühren würde ich niemandem in Rechnung stellen bei Widerruf vor Zahlung. Man kann sich ja die Gebühren erstatten lassen. Sonst riskiert man nur unnötige rote Bewertungen...
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    hj-bradenBenutzer ist Offline
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    19 Aug 2004 05:59
    Hallo,

    hat einer einen schönen nicht zu freundlich Text ohne meine ganzen Rechtschreibfehler und könnte Ihn mir schicken oder hier im Forum ablegen.

    für 2/3 Mahnung per Einschreiben, den ich hab nun 2 "nette Kunden" denen ich vor meinem Urlaub die Ware zugeschieckt habe obwohl noch kein Geld da war.

    Wegbeschreibung Shop
    BiancaBenutzer ist Offline
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    25 Aug 2004 01:38
    Hallo,

    nach wie vor würde ich mir ein etwas flexibleres Mahnwesen wünschen.
    Im Klartext:
    - zwischen den verschiedenen Mahnstufen, die Möglichkeit eines
    wählbaren Zeitraums. z. b. erste Mahnung nach 7 Tagen, 2. Mahnung
    erst nach 10 Tagen
    - die Wahl wieviele Mahnstufen es gibt (bei mir sind es 4 = Zahlungs-
    erinnerung / 1. Mahnung / 2. Mahnung / 3. Mahnung)
    - diese Mahnstufen muss ich dann natürlich auch frei benennen können

    Schön wäre auch, wenn ich ich alle Mahnstufen (Emailtexte) ausdrucken könnte, ohne Tagelang an den Druckvorlagen basteln zu müssen (das ist echt der Albtraum)

    Das wünsche ich mir :-)
    Bianca :-)
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