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Ebaygebühren und Mehrwersteuer
Letzter Eintrag 31 Mrz 2003 07:01 von mercy. 1 Antworten.
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Autor Nachrichten Informativ
mercyBenutzer ist Offline
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31 Mrz 2003 06:15
    Datum: Montag, 31. März 2003
    Zeit: 15:39 Uhr MESZ

    *** NEUE EU-RICHTLINIEN ZUR MEHRWERTSTEUER ***

    Liebe eBay-Mitglieder,

    neue Richtlinien der Europäischen Union (EU) über die Erhebung von Mehrwertsteuer auf digitale Dienstleistungen führen dazu, dass eBay ab dem 1. Juli 2003 beginnen wird, Mehrwertsteuer für alle Verkaufsgebühren zu erheben. Wir arbeiten mit den Steuerbehörden zusammen, um die für uns aus diesen Verordnungen entstehenden Pflichten zu klären und um festzulegen, wie wir die Richtlinien bestmöglich umsetzen.

    Die Mehrwertsteuer wird für sämtliche eBay-Gebühren (z.B. Angebotsgebühren, Gebühren für Zusatzoptionen, Verkaufsprovisionen) für Verkäufer mit Wohnsitz in der EU gelten.

    Gewerbetreibenden Verkäufern, die eine europäische Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) nachweisen, wird keine Mehrwertsteuer auf die eBay-Gebühren in Rechnung gestellt werden.

    Wir erarbeiten derzeit Pläne zur Umsetzung der Richtlinien und werden Sie innerhalb der nächsten Monate im Detail informieren. Als Unternehmer erfahren Sie dann auch, welche Informationen Sie bei eBay einreichen müssen, um von der Zahlung der Mehrwertsteuer befreit zu werden.

    Wir sind bemüht, gemeinsam mit unseren Mitgliedern einen möglichst reibungslosen Übergang zu gestalten.

    Herzliche Grüße
    eBay-Team


    Quelle: Marktplatz-Mitteilungen
    Moin & Gruß Heinz-G.


    Humor und Geduld sind die Kamele, mit denen ich durch jede Wüste komme


    Meine Aussagen stellen keine verbindliche Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung dar. Sie geben lediglich meine Meinung wieder.
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    31 Mrz 2003 07:01
    Das Umsatzsteuer-Kontrollverfahren in der Europäischen Union

    Allgemeines
    Das Bundesamt für Finanzen (BfF), Außenstelle Saarlouis, ist im Rahmen des EU-Binnenmarktes zuständige Behörde für das Umsatzsteuer-Kontrollverfahren; Zentralstelle für die Umsatzsteuerkontrolle (ZU) in der Europäischen Union (EU)


    Da an den Binnengrenzen der EU die Grenzkontrollen und damit auch die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer weggefallen sind, musste zur Sicherung des Steueraufkommens ein Kontrollverfahren entwickelt werden. Dies beruht auf einem rechnergestützten EU-weiten Informationsaustausch bestimmter Daten, die in Deutschland beim BfF gespeichert sind.

    Schlüssel für die Teilnahme am EU-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die vom Bundesamt an die deutschen Unternehmer auf Antrag vergeben wird. Wer sie besitzt, kann steuerfrei in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefern, wenn auch der Erwerber eine gültige USt-IdNr. besitzt. Unternehmer können sich deshalb beim BfF USt-IdNrn. ausländischer Unternehmer bestätigen lassen. Umgekehrt können sich ausländische Unternehmer bei ihrer zentralen Behörde deutsche USt-IdNrn. bestätigen lassen.


    Kernstück des Kontrollverfahrens ist die sog. Zusammenfassende Meldung (ZM), die jeder deutsche Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen ausführt, vierteljährlich beim BfF, Außenstelle Saarlouis, abgeben muss. Die in der Zusammenfassenden Meldung angegebenen Daten können über ein Automationsverfahren von jeder Finanzbehörde eines EU-Mitgliedstaates für Zwecke ihres Veranlagungsverfahrens bei der jeweils zuständigen Behörde (in der Bundesrepublik Deutschland ist es das BfF) abgefragt werden. Können bestehende Zweifel anhand dieser Daten nicht ausgeräumt werden, hat jede Finanzbehörde das Recht, über ein Einzelauskunftsersuchen bei der jeweils zuständigen Behörde (in der Bundesrepublik Deutschland ist es das BfF) weitere Auskünfte einzuholen.


    Quelle: http://www.bff-online.de
    Moin & Gruß Heinz-G.


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